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Infoschreiben vom 06.09.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,


das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Umsetzung zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Für uns als Werkstatt bzw. für Sie als Werkstattbeschäftigte ergibt sich daraus folgendes:


Als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter mit Behinderung haben Sie Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 €. Der Anspruch gilt auch, wenn neben dem Werkstattentgelt Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen gezahlt werden. Ausschlaggebend ist die Beschäftigung im Arbeitsbereich und der Erhalt von Werkstattentgelt.


Anspruch hat grundsätzlich jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Das bedeutet, dass die EPP auch dann gezahlt wird, wenn z. B. jemand im September 2022 in Elternzeit ist, Krankengeld erhält bzw. wegen einer Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben ist.


Nicht anspruchsberechtigt sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Diese erhalten kein steuerpflichtiges Einkommen und haben daher keinen Anspruch auf die EPP.


Die EPP erhalten Sie im September 2022 mit der Auszahlung Ihres Lohnes.


Des Weiteren hat sich die Mittagsessenspauschale auf Grund von Neuverhandlungen der Preise unseres Essenslieferanten mit dem Bezirk geändert.

Selbstzahler zahlen nun für ein Mittagessen 4,10 € und Nichtselbstzahler 3,57 €. Die Preise sind bis 31.12.2022 gültig.


Bei Fragen melden Sie sich gerne.


Freundliche Grüße


Nicole Metze

Prokuristin

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